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ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte

ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte

[ Auszug: (1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshan ... ]